Wirkungsabschätzung

Die drei Pfade zu Softwarepatenten

EPLA eröffnet mindestens drei verschiedene Wege zur Softwarepatentierung. Man schaue sich an wie Sonderinteressengruppen die Macht über Gesetzgebung ergreifen, Europaparlamentsentscheidungen umschiffen und neue Gesetze schaffen, die niemand fordert außer der Patentindustrie.

Unmittelbare Wirkungen

Bekannte und erwartete Wirkungen des EPLA-Vorschlags:

Das Europäische Parlamenten hätte keine Überwachungsfunktion. Folglich wären die EU-Bürger einem Rechtssystem unterworfen, dass keine eingaben von Seiten des demokratischen Meinungsbildungsprozesses erlaubt.
EPLA Richter würden durch die gleichen Personen ernannt werden, welche die EPO betreiben. ein ernster Interessenkonflikt.
EPLA-Richter würden für feste Zeiträume benannt, so dass sie gezwungen sein werden der EPO-Praxis zu folgen.
Das EPLA-Gerichtshof würde durch Patentstreitigkeiten finanziert und damit eine zweite internationael Organisation geschaffen, die mit Patenten Kasse macht.
Der Europäische Gerichtshof würden den Text des EPÜ interpretieren, der vom EPO Verwaltungsrat verändert werden kann.

Kurz und knapp, die gleichen Personen, die das EPO betreiben – das bereits Softwarepatente en masse vertreibt – würde die volle juristische Kontrolle über diese Patente erhalten. Mark Webbink, Deputy General Counsel bei Red Hat, bemerkt, "Die EPLA Advokaten sind Experten für das Patente kriegen, nicht für die Innovation."

Software-Patente

Indirekt würde EPLA Software-Patente unverzüglich legalisieren, wie sie bei der EPO erlaubt sind und hauptsächlich abgelehnt werden durch nationale Gerichte. Von Standpunkt der Softwareindustrie ist EPLA ganz klar ein Mittel um Softwarepatente in der EU durchzusetzen, nachdem diese im Europaparlament 2005 Ablehnung fanden.

Das EPLA würde der Patentindustrie erlauben Softwarepatente auf mindestens drei verschiedene Arten durchzusetzen:

1.Ihr eigenes Verständnis über das Europäische Patentübereinkommen durch die selektion von Richtern, welche die EPO-Praxis hinsichtlich der Interpretation von Artikel 52 EPÜ so folgen würden, dass Software und Geschäftsmethoden vollkommen patentierbar wären.
2.Die bestehenden Durchsetzungsbestimmungen zum EPÜ so anpassen, dass der Europäische Gerichtshof gezwungen würde der EPO-Praxis zu folgen. Dies Bedarf einer Mehrheitsentscheidung von 75% der Stimmen der EPÜ-Unterzeichner.
3. Anpassung des EPÜ, indem jene Beschränkungen beseitigt werden, die Artikel 52 aufgelegt hat. Mit dem EPÜ2000 vertrag, der im Dezember 2007 in Kraft tritt darf die EPO das EPÜ „reparieren“. Dies würde eine einstimmige Entscheidung der EPÜ Unterzeichner benötigen.

In allen diesen Szenarien ist der zentrale Hebel, dass die EU ein Unterzeichner des Patentübereinkommenens oder EPLA wird.

Andere Wirkungen

1. Patentstreitigkeiten werden für beide Parteien viel teurer.
2. Das Patentsystem wird der EU-Kontrolle enthoben und es ist schwierig diesen Schritt umzukehren.

Allerding würde das EPLA auch die Anforderungen an Patentqualität in allen Bereichen verringern da die EPO Beschwerdekammern systematisch die Anforderungen von erfinderischer Tätigkeit, Neuheit, industrielle Anwendbarkeit und Anwendungsbereich herabgesenkt haben

Juristische Unabhängigkeit

EPLA Richter würden ernannt und wiederernannt für einen festen Zeitraum durch den EPO-Verwaltungsrat. Richter mit festen Amtszeiten können nicht als vollständig unabhängig betrachtet werden, weshalb in den meisten Staaten die obersten Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Darüberhinaus können die EPLA Gerichtshofrichter gleichzeitig in den EPO Beschwerdekammern Dienst verrichten, die Administration wird in Teilen über die judikativen Aufgaben befinden, und folglich die "trias politica" aufheben - den Grundsätze zur Sicherstellung einer Abgrenzung und Unabhängigkeit der Gewalten und Kompetenzen, Wesenskern der „Checks and Balances“ einer modernen Demokratie.

Unless otherwise stated, the content of this page is licensed under Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 License